(1) Für die Wahrnehmung seiner Befugnisse verfügt der Landtag über einen autonomen Haushalt, der unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu führen ist.
(2) Die im Landeshaushalt für die Führung und den Betrieb des Landtages bereitgestellten Mittel werden diesem auf Antrag seines Präsidenten in einziger Zahlung oder in Raten zur Verfügung gestellt.