(1) Ist die Stellung einer Kaution oder eine ähnliche Sicherstellung zugunsten des Landes, eines landeseigenen Betriebes oder einer vom Land errichteten Anstalt erforderlich, so kann diese Sicherstellung mittels einer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen über das öffentliche Rechnungswesen geeigneten Kaution erfolgen, oder aber mittels einer Bankgarantie einer entsprechend ermächtigten Kreditanstalt oder mittels einer Versicherungspolizze eines einschlägig ermächtigten Versicherungsunternehmens.