(1) Um die Ausgabenverfahren zu beschleunigen und um die unnötige Bewahrung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände im Vermögensstand zu verhindern, ist die Landesregierung ermächtigt, die Streichung vom Vermögensstand der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände bezogen auf:
(2) Die eventuellen Summen, die von den Gläubigern gefordert werden, und Objekt der Streichung gemäß Absatz 1 waren, werden nach der Behebung vom Reservefonds für Pflichtausgaben wieder ausgezahlt. 24)