(1)Gleichzeitig mit der Genehmigung des technischen Begleitberichts der Landesregierung, genehmigt der Generaldirektor die Aufteilung der Kategorien und der Gruppierungen in Kapitel und eventuell auch in Artikel, und zwar für jedes Haushaltsjahr im Landeshaushalt, das den Verwaltungshaushalt bildet. 14)
(2) Die Gebarung eines jeden Kapitels im Verwaltungshaushalt ist einer einzigen Finanzstelle zugeteilt, die einer Verwaltungseinheit, wie in den Bestimmungen zur Führungsstruktur vorgesehen, entspricht. 15)