In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 9 ( Fristen für die Ausgabenverfahren )  

(1)Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen bestimmen für die Auszahlungsmaßnahmen, welche Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, die Fristen für die Erfüllung der Pflichten, die Maßnahmen, welche auf die Nichteinhaltung dieser Fristen folgen, und die Fälle, in denen der Widerruf der Begünstigung verfügt werden kann.

(2) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen mit laufenden oder Investitionsausgaben müssen vorsehen, dass dieselben vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.

(3) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

(4) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend die Realisierung von Bauten oder die Tätigung von Investitionsausgaben, die sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte den Baubeginn mitteilt und einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres eine Spesenabrechnung vorlegen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2, vorbehaltlich der Möglichkeit des Begünstigten, in Folge des Widerrufs der Begünstigung einen Antrag auf erneute Gewährung einer wirtschaftlichen Vergünstigung zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

(5) Wenn die Landesregierung Beiträge oder andere bereits gewährte Begünstigungen widerruft, werden die zurückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

(6) Bis zur Anpassung der genannten Kriterien an die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten letztere für die Maßnahmen zur Vergabe von wirtschaftlichen Vergünstigungen. 11)

11)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActiona) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 1
ActionActionMehrjähriger Haushalt und Ausgabengesetze 
ActionAction Art. 1  
ActionAction Art. 2  
ActionAction Art. 3  
ActionAction Art. 4  
ActionAction Art. 5  
ActionAction Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)
ActionAction Art. 7   
ActionAction Art. 8  
ActionAction Art. 9 ( Fristen für die Ausgabenverfahren )  
ActionActionJährliche Haushaltsvoranschlag und Gebarungsplan
ActionActionGebarung der Einnahmen
ActionActionGebarung der Ausgaben
ActionActionAllgemeine Rechnungslegung
ActionActionRechnungswesen der Landesanstalten und der Gebarungen außerhalb des Haushaltes sowie allgemeine Bestimmungen
ActionActionRechnungsprüferkollegium 
ActionActionÜbergangs- und Schlussbestimmungen
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 2018, Nr. 35
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Dezember 2019, Nr. 30
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2021, Nr. 38
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 2023, Nr. 36
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis