(1) Der Antrag auf Bewilligung muß an das zuständige Landesamt gerichtet werden; folgende Unterlagen müssen beigelegt, beziehungsweise folgende Angaben müssen gemacht werden:
(2) Die genehmigten Schulen sind verpflichtet, allfällige Änderungen innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Landesamt mitzuteilen.
(3) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die von diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen und wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.
(4) Die Bewilligung wird auch dann widerrufen, wenn die Schule ein Jahr nach der Erteilung der Bewilligung die Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat, wenn die Tätigkeit für mehr als eine Saison unterbrochen wird oder wenn die Bestimmungen des Bewilligungsbescheids nicht eingehalten werden.
(5) Die Bewilligung zur Führung einer Skischule berechtigt auch zum Einsatz von didaktischen Hilfsmitteln, einschließlich sich im Handel befindlicher mobiler Aufstiegsanlagen.