Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die mit der Beteiligung des Landes an der Aktionsgemeinschaft Brennerbahn verbundenen Ausgaben zu tätigen.
(2) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, die notwendigen Beträge auch für die anderen Mitglieder vorzustrecken, falls sie für die Durchführung von einzelnen Projekten verantwortlich ist.
(3) Für den in Absatz 2 vorgesehenen Zweck wird zu Lasten des Haushaltes 2001 (Kapitel 102268) eine Ausgabe von 160 Millionen Lire genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.