(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, soweit anwendbar, auch für jene außenstehenden Personen Anwendung, die für die in Artikel 1 genannten Körperschaften in Kollegialorganen institutionelle Aufgaben ausüben oder an der Ausübung institutioneller Aufgaben teilnehmen, außer sie müssen das entsprechende Risiko aufgrund Gesetz, Verordnung oder Vertrag selbst tragen.