(1)Bis zum 31. Oktober des Jahres, welches dem Bezugsjahr des allgemeinen Dreijahresplanes des Betriebes und des Jahreshaushaltsvoranschlages vorausgeht, bestimmt die Landesregierung die Finanzierungskriterien und die für den Betrieb verfügbaren Ressourcen.
(2) Innerhalb 30. November des Jahres, das dem Bezugszeitraum vorausgeht, müssen der allgemeine Dreijahresplan, das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs genehmigt und der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit übermittelt werden. 9)
(2/bis) Innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den wirtschaftlichen Jahreshaushaltsvoranschlag. 10)
(3) Falls die Finanzressourcen laut Absatz 1 für das Geschäftsjahr, auf das sich die Jahresplanung bezieht, nicht festgelegt sind, muss der Betrieb die Planung auf Grund der im vorherigen Geschäftsjahr zugeteilten Ressourcen, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuteilungen, erstellen. 11) 12)