(1) Die Budgetierung wenden die Betriebe an, um für den Zeitraum eines Jahres, unter systematischer Bezugnahme auf die Vorgaben der Planung, die zu erreichenden Ergebnisse, die zu leistenden Aktivitäten, die einzusetzenden Produktionsfaktoren, die zu beschaffenden und einzusetzenden finanziellen Mittel und die Investitionen detailliert und genau zu veranschlagen.
(2) Die Landesregierung legt mit Beschluss Inhalte und Modalitäten der Budgetierung fest. Die Budgetierung beinhaltet: