Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Das Institut ist eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts und ist in verwaltungsmäßiger und fachlicher Hinsicht autonom, ebenso in Hinblick auf die Führung. Seinen Sitz hat es in Legnaro (PD).
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben laut Artikel 3 dieses Abkommens handelt das Institut im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes als fachwissenschaftliches Instrument der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Trient und Bozen; es bietet den beteiligten Körperschaften sowie den tierärztlichen Diensten der betreffenden Sanitätsbetriebe seine Leistungen und die fachwissenschaftliche Zusammenarbeit an, die notwendig sind, um die Funktionen im Bereich der tierärztlichen Hygiene und Gesundheit erfüllen zu können.