Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) In Durchführung des Legislativdekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, in geltender Fassung, regeln die Bestimmungen dieses Abkommens die Modalitäten der Führung, der Organisation und der Funktionsweise des Versuchsinstituts für Tierseuchenbekämpfung der Venetien, in der Folge einfach "Institut" genannt; ebenso regeln sie die Funktionen der beteiligten Körperschaften hinsichtlich der Verwaltungsaufsicht, der Festlegung der Zielvorgaben und der Kontrolle über das Institut.