Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Es wird das Leitungs- und Planungskomitee errichtet; es setzt sich aus den Präsidenten der Regionen und der autonomen Provinzen oder aus den von den Präsidenten delegierten Assessoren beziehungsweise Landesräten zusammen.
(2) Das Komitee wird vom Präsidenten oder dem delegierten Assessor der Region Venetien mindestens einmal im Jahr einberufen.
(3) An den Sitzungen des Komitees nehmen auch der Präsident des Verwaltungsrates und der Generaldirektor des Instituts, jedoch ohne Stimmrecht, teil.
(4) Das Leitungs- und Planungskomitee hat folgende Zuständigkeit: