Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Das Vermögen des Instituts wird von den Gütern gebildet, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens Eigentum des Instituts sind, und von jenen Gütern, die durch Schenkung oder unter einem anderen Titel Eigentum des Instituts werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Instituts werden die Güter, die das Vermögen des Instituts bilden, jeweils an jene Region oder autonome Provinz übertragen, in deren Territorium die Güter liegen.
(3) Das Institut wendet gemäß den Vorschriften des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, die Bestimmungen über die Buchhaltung und die Vermögensgebarung der Sanitätsbetriebe der Region, in welcher das Institut seinen Sitz hat, an.