Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) In der ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder den Präsidenten. In derselben Sitzung und nach denselben Modalitäten wählt der Verwaltungsrat den Vizepräsidenten, der den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt.