Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der Verwaltungsrat kann mit Beschluss der Regierung der Region Venetien, die hierfür das Einvernehmen mit der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Trient und Bozen herstellt, dann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder zurücktritt, wenn gegen Rechtsvorschriften oder das Statut wiederholt und schwer verstoßen wird oder wenn derartige Umstände eintreffen, dass der reguläre Betrieb des Instituts gestört wird. Mit demselben Beschluss wird ein Kommissar ernannt, dem die Funktionen und Zuständigkeiten des aufgelösten Verwaltungsrates übertragen werden und der eine Vergütung erhält, die jener eines Mitgliedes des Verwaltungsrates entspricht.
(2) Der Verwaltungsrat muss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Auflösungsbeschlusses neu konstituiert werden.