Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Die Diagnoselaboratorien, die bereits im Gebiet der Region Venetien und der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien sowie der autonomen Provinzen Bozen und Trient arbeiten, setzen ihre Tätigkeit als periphere Sektionen des Instituts fort; die Diagnoselaboratorien werden mit operativer Autonomie und einem eigenen Jahresbudget, das vom Verwaltungsrat des Instituts bewilligt wird, ausgestattet.
(2) Die Errichtung von neuen peripheren Laboratorien oder die allfällige Auflassung von bestehenden wird mit eigenem Beschluss der gebietsmäßig zuständigen Regional- oder Landesregierung verfügt, und zwar auf Vorschlag des Leitungs- und Planungskomitees.
(3) Die interne Organisation und die Funktionsweise des Instituts werden von der Geschäftsordnung des Instituts laut Artikel 9 dieses Abkommens festgelegt; dabei sind folgende Grundsätze zu befolgen:
(4) Das Institut hält sich in seiner Tätigkeit an die Vorschriften über die Qualität der Dienste.