Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Das Institut kann vom Gesundheitsministerium und von den einzelnen beteiligten Regionen oder Provinzen beauftragt werden, immunaktive Pharmaka gemäß Artikel 4 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1994, Nr. 190, herzustellen und zu verteilen; Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Kosten von ihnen getragen werden.