Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
(1) Der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes verhängt auf Landesebene die Verwaltungsstrafen, die im Gesetz vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, wegen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Handel, die Einfuhr und das Halten der vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie über das Halten von lebenden Säugetieren und Reptilien, welche die öffentliche Gesundheit und Unversehrtheit gefährden können, vorgesehen sind; der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes erlässt auch die entsprechenden Ermächtigungen.