(1)Der Direktor/Die Direktorin der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ übt die Funktionen der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, im Rahmen der Aufgaben aus, welche von der Verordnung über die Benennung und die Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung festgelegt sind. 5)