(1)Der wissenschaftliche Beirat ist beratendes Organ in Fragen, die die fachlich-wissenschaftliche Arbeit der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ betreffen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens dreimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirats oder der Direktor/die Direktorin der Bibliothek es für nötig hält oder wenn es von wenigstens zwei Beiratsmitgliedern schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt wird.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere die Aufgabe: