(1) Um die Integration der landwirtschaftlichen Produktions- und Lebensmittelversorgungskette zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Lieferkettenvereinbarungen von provinzübergreifender oder interregionaler Bedeutung.
(2) Um die Gründung, Entwicklung und Stärkung der Nahrungsmittelbezirke laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, zu unterstützen, fördert das Land die Unterzeichnung von Bezirksvereinbarungen zwischen den verschiedenen Akteuren, die auf dem Gebiet der einzelnen Nahrungsmittelbezirke tätig sind.
(3) Die Landesregierung bestimmt die Merkmale der auf Landesebene tätigen Nahrungsmittelbezirke sowie die Kriterien für deren Festlegung. 5)