(1) Für die Durchführung der Kontrollen und Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen gemäß den EU-Bestimmungen oder gemäß anderen staatlichen Bestimmungen oder Landesbestimmungen für landwirtschaftliche Produkte oder für Produkte aus ihrer Be- oder Verarbeitung kann das Land Südtirol Organisationen des Privatrechts, die spezifische Kompetenzen auf diesem Gebiet haben und Aufgaben von öffentlichem Interesse ausüben sowie vom Land Südtirol akkreditiert sind, einsetzen.
(2) Die Landesregierung legt die Kriterien für eine etwaige Rückerstattung, teilweise oder gänzlich, der entstandenen Kosten fest, die sich für die Organisationen aus der Kontrolltätigkeit ergeben haben.3)