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b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals und zur Schulsozialarbeit 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 26 (Stellenpläne der Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund)     delibera sentenza

(1) Die Landesstellenpläne der Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund werden im Rahmen des Landesplansolls laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, errichtet; die Stellenpläne sind nach den drei Sprachgruppen getrennt. Die Lehrpersonen dieser Stellenpläne werden in den Grund-, Mittel- und Oberschulen, sowie in den Landesberufsschulen für die Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund eingesetzt, deren Erstsprache nicht Deutsch, Italienisch oder Ladinisch ist. Die Sprachförderung erfolgt in deutscher, italienischer und gegebenenfalls auch in ladinischer Sprache.

(2) Die für den Zugang zu den genannten Stellenplänen erforderlichen Titel und die Modalitäten für die Erlangung der Lehrbefähigung werden von der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Ranglisten für befristete Aufträge für die Stellenpläne laut Absatz 1 werden ab dem Schuljahr 2019/2020 errichtet. Zusätzlich zu den Lehrpersonen im Besitz der Titel laut Absatz 2 haben in Erstanwendung dieses Artikels jene Lehrpersonen Anrecht auf Eintragung in diese Ranglisten und Zugang zum Auswahlverfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung, die ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abgeschlossen haben und zum 31. August 2018 mindestens drei Dienstjahre als Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund an den Sprachenzentren des Landes oder an den ladinischen Schulen bzw. an gleichwertigen Einrichtungen nachweisen können.

(4) Für die Lehrpersonen laut Absatz 1 kommt das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrpersonen der Mittelschule gemäß den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Dabei wird der gesamte Dienst als Lehrperson für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund, der an den Sprachenzentren des Landes oder an den ladinischen Schulen bzw. an gleichwertigen Einrichtungen geleistet wurde, in Anwendung der geltenden Bestimmungen, für die Zuerkennung der Landeszulagen und für die Einstufung zum Zeitpunkt der Bestätigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses anerkannt. 21)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

massimeBeschluss vom 14. Januar 2020, Nr. 8 - Titel und Modalitäten zur Erlangung der Lehrbefähigung in den Wettbewerbsklassen A023/bis und A023/ter für Lehrpersonen zur Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
massimeBeschluss vom 16. April 2019, Nr. 296 - Landesstellenpläne der Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund: Errichtung der Wettbewerbsklassen A023/bis und A023/ter, Festlegung der Zulassungstitel, Bestimmungen und Bewertungstitel für die Erstellung der Ranglisten für die befristete Aufnahme
21)
Art. 26 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.
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