(1) Jene, die über einen Studienabschluss der Fakultät für Bildungswissenschaften verfügen, werden auf Antrag in die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen permanenten Ranglisten des Lehrpersonals nur zum Zwecke der Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten für die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 eingetragen. Für das Laureat der Fakultät für Bildungswissenschaften wird die Punktezahl zuerkannt, die laut Bewertungstabelle für die Eintragung in die permanenten Ranglisten für bestandene Wettbewerbe vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Studiendauer wird als Dienst im entsprechenden Landesstellenplan gewertet.
(2) Die Landesregierung kann, nach Anhören der Gewerkschaften, den Bewerbern und Bewerberinnen für die Eintragung in die permanenten Ranglisten zur Aufnahme in die Stammrolle oder für die Eintragung in die permanenten Ranglisten oder Schulranglisten zum Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen eine angemessene Punktezahl für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich Sektion Grundschule und für spezifische Bildungsinhalte, die für die Erreichung der von der Schulordnung des Landes vorgesehenen Ziele zweckdienlich sind, zuerkennen.
(3) Die Ermittlung der Bewerber erfolgt unter Verwendung der Landes- oder Schulranglisten. Die Zuweisung des Dienstsitzes kann auch gemäß Kriterien erfolgen, die je nach Zuständigkeit mit Beschluss der Landesregierung oder mit Landeskollektivvertrag festgelegt werden.13)
(4) Die Landesregierung kann nach Anhören der Gewerkschaften den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit mehrjähriger Dauer für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art regeln, mit dem Ziel, die didaktische Kontinuität zu gewährleisten.
(5) Bis zur Genehmigung des Landesgesetzes laut Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzesdekretes vom 7. April 2004, Nr. 97, umgewandelt mit Änderungen mit Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, finden für die Eintragung in die dritte Gruppe der permanenten Rangordnungen des Landes und für die Zuerkennung der entsprechenden Punkteanzahl die auf nationaler Ebene geltenden Bestimmungen Anwendung, indem ausschließlich die in den Kerkerschulen geleisteten Dienste gemäß Punkt B.3) Buchstabe h) der vom Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Tabelle des genannten Gesetzesdekretes im doppelten Ausmaß berücksichtigt werden.14)