(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine gesamtschuldnerische Bürgschaft gemäß Artikel 1944 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches für einen Höchstbetrag von 800.000 Euro als Sicherheit für die Rückerstattung der Vorschüsse sowie der gegebenenfalls geschuldeten Zinsen an die Zahlstelle Agentur für die Ausschüttungen in der Landwirtschaft (AGEA) zu leisten, welche die Zahlstelle im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EG) der Kommission der Europäischen Union vom 26. Februar 2002, Nr. 445, den Gemeinden, ihren Zusammenschlüssen sowie den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, mit Sitz in der Provinz Bozen, ausbezahlt hat.
(2) Wenn infolge einer übernommenen Bürgschaft das Land Zahlungen für die Nichterfüllung der Körperschaften gemäß Absatz 1 vorgenommen hat, wird die Landesregierung gemäß Artikel 1950 des Zivilgesetzbuches Rückgriff gegen die Hauptschuldner nehmen.
(3) Die Deckung allfälliger Lasten, die aus den Risiken entstehen, welche aus der Gewährung der Bürgschaft herrühren, erfolgt durch die im Landeshaushalt jährlich gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, bereitgestellten Fonds.9)