(1) Das Land Südtirol ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Landwirtschaft als Voll-, Zu- und Nebenerwerb gleichwertig zu sichern.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn:
(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf:
(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung sind so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.