(1) Dieses Gesetz wird nach der positiven Entscheidung der EG-Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.8)