(1) Für betriebliche Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Folge KMU genannt, können Beihilfen im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen an KMU gewährt werden. 17)
(2) Als KMU gelten jene Unternehmen, die der Definition gemäß der Regelung der Europäischen Union entsprechen. 18)
(3) Die Förderung allgemeiner Investitionsvorhaben von großen Unternehmen und, in besonders begründeten Ausnahmefällen, von KMU erfolgt, sofern die Förderung nicht von Verordnungen der Europäischen Union freigestellt ist, im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen. Von der Notifizierungspflicht sind Beihilfen ausgenommen, die die "de minimis"- Grenze im Sinne der Regelung der Europäischen Union über die staatlichen Beihilfen nicht überschreiten. 19)
(4) Für betriebliche Investitionsvorhaben von Kleinstunternehmen und KMU, deren Tätigkeiten keinen Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hervorrufen, können Investitionsbeihilfen bis zu einer Intensität von 40 Prozent der getragenen Spesen gewährt werden; dies auf der Grundlage von Kriterien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.20)
(5) Im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen werden insbesondere für besondere Qualifikationen, für Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und für Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit erhöhte Beihilfen in Form von Zuschlägen auf den Basisfördersatz gewährt. 21) 22)
(6) Im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen werden insbesondere Investitionen in die Nahversorgung, Investitionen von Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und Investitionen von Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit vorrangig behandelt. 21) 23)