(1) Die Förderung betrifft betriebliche Investitionsvorhaben, die:
(2) Ebenfalls gefördert werden können die Herstellung von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern in Form von Eigenleistungen, der Besitzerwerb durch Leasing sowie Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung.
(3) Investitionen mit hohem Innovationsgehalt können bevorzugt behandelt werden.
(4) Es können außerdem Investitionen in bewegliche Güter gefördert werden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit genutzt und vom Unternehmen mittels Langzeitmiet- und -leihverträgen sowie mittels Leasingverträgen ohne Rückkaufverpflichtung erworben werden. 15)
(5) Die Beihilfen für bewegliche Güter laut Absatz 4 werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 16)