(1)Das Land ist ermächtigt, zur Förderung von Unternehmen Vorhaben und Maßnahmen, die in vom Staat oder von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im dort vorgesehenen Ausmaß zu finanzieren und die Beihilfeanteile der Europäischen Union und des Staates vorzufinanzieren. Die Beihilfen im Sinne dieses Artikels können auch öffentlichen Körperschaften gewährt werden. 66)