(1) 56) 57)
(2) Für den Planungszeitraum 2007-2013, im Falle von genehmigten und ordnungsgemäß belegten, aber nicht zertifizierten Projekten, da nicht vollständig den Zulassungsvoraussetzungen oder den Zielen der operationellen Programme der Strukturfonds entsprechend, ist die Landesregierung ermächtigt, deren Finanzierung zu Lasten des Landeshaushaltes zu verfügen, vorausgesetzt die Aktivitäten wurden in rechtlicher Konformität, vollständig und korrekt umgesetzt und sind von erwiesenem öffentlichen Interesse. 58)