(1)Das Land Südtirol kann Beihilfen zur Unterstützung der Gründung, Entwicklung von Einzelunternehmen und Gesellschaften gewähren, welche von Arbeitern oder Angestellten gegründet werden, die aufgrund von Konkursen, Insolvenzverfahren, Betriebsauflassungen wegen Nachfolgemangel, wegen Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaus entlassen worden sind. Weiters können Beihilfen für die Übernahme von Unternehmen, die sich in einer solchen Situation befinden, gewährt werden. Auf Unternehmen, die in Form von Genossenschaften gegründet werden, finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, Anwendung.
(2) Im Rahmen des geltenden Rechts der Europäischen Union können die Beihilfen laut Absatz 1 für Investitionen laut II. Abschnitt sowie für Vorhaben laut V., VI. und VIII. Abschnitt dieses Gesetzes gewährt werden. Es können auch Beihilfen für die Beschaffung von Vorräten an Rohstoffen und Halbfertigprodukten sowie für die Anmietung von betrieblich zu nutzenden Liegenschaften gewährt werden. Weiters können die Kosten für den zeitweiligen Einsatz von besonders qualifiziertem Personal zur Stärkung und Reorganisation des Unternehmens übernommen werden. 44) 45)