(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung im Sinne dieses Gesetzes ist, dass seitens des Beitragsempfängers bzw. der Beitragsempfängerin die vorsorgerechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und dass auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder, die nicht anderweitig pensionsversichert sind, die Beiträge für die Pensionsvorsorge eingezahlt werden.12)