(1) Die wirtschaftliche Zweckbestimmung der gemäß diesem Gesetz geförderten Güter darf für 15 Jahre nicht geändert werden. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch dürfen dingliche Rechte an den Gütern eingeräumt werden. Mit Anwendungsrichtlinien zu diesem Gesetz kann für bestimmte Kategorien von Investitionsgütern, differenziert nach den obgenannten Formen der Abtretung bzw. der Einräumung von Rechten, der Zeitraum von 15 Jahren reduziert werden.
(2) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 1 führt zum Widerruf jenes Teils des Beitrages, welcher der Restdauer der gemäß Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume entspricht. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.
(3) Die Landesregierung kann auf den Widerruf des Beitrages verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Dasselbe gilt auch bei Schäden durch Brand, Diebstahl oder Unfall. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist, auf den Widerruf des Beitrages verzichten.10)
(4) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können geförderte Güter an Unternehmen, die an der beitragsempfangenden Gesellschaft mit mindestens 30 Prozent beteiligt sind, oder an Gesellschaften, an welchen das beitragsempfangende Unternehmen mit mindestens 30 Prozent beteiligt ist oder deren Gesellschafter nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft ohne Beteiligung dritter Gesellschafter zu mindestens 30 Prozent mit den Gesellschaftern der beitragsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen, veräußert, vermietet oder verpachtet werden oder können diesen dingliche Rechte an den geförderten Gütern eingeräumt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der das Gut erwerbende Dritte schriftlich verpflichtet, die von diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten.
(5) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können geförderte Güter an Personen veräußert, vermietet oder verpachtet werden oder Personen dingliche Rechte an den geförderten Gütern eingeräumt werden, die mit dem Beitragsempfänger bzw. der Beitragsempfängerin innerhalb des dritten Grades verwandt oder in gerader Linie verschwägert sind. Voraussetzung dafür ist, dass sich der das Gut erwerbende Dritte schriftlich verpflichtet, die von diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten.
(6) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 ist die Verpachtung des Betriebes zulässig, wenn die geförderten Güter weniger als die Hälfte des Anlagevermögens des Betriebes ausmachen.11)