(1) Grundlage für die Bemessung der Abgabe bildet die an die Deponie angelieferte Abfallmenge, welche aufgrund der Eintragungen in die entsprechenden Register ermittelt wird, die gemäß Artikel 19 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. September 1982, Nr. 915, geführt werden.
(2) Maßeinheiten sind das Kubikmeter für Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und das Kilogramm für die Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d). Das Ausmaß der Abgabe je Maßeinheit der abgelieferten Abfälle wird mit Beschluß der Landesregierung, welcher bis 31. Juli eines jeden Jahres zu genehmigen ist, festgesetzt:
- 2.000 Lire bis 20.000 Lire für Abfälle aus den Bereichen Bergbau, Schürftätigkeit, Bauwesen, Stein- und Metallverarbeitung,
- 10 Lire bis 20 Lire für andere Sonderabfälle,
- 20 Lire bis 50 Lire für Hausabfälle und giftige und schädliche Abfälle,
- 20 Prozent des Betrages für Hausabfälle, für Abfälle, die in Verbrennungsöfen ohne Energierückgewinnung entsorgt werden, und für die Deponierung von Überresten und den Siebüberlauf aus Sortieranlagen, Recyclinganlagen und Kompostwerken und von Schlacken aus Verbrennungsöfen mit Energierückgewinnung.
(3) Falls der Betrag nicht vor Ablauf des Termins laut Absatz 2 festgesetzt wird, bleibt das geltende Ausmaß aufrecht.
(4) Die Abgabe wird berechnet, indem der Grundbetrag mit der Müllmenge sowie mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird, welcher das spezifische Gewicht, die Qualität und den Anlieferungszustand des Mülls berücksichtigt, um die Auswirkung auf die Umweltkosten zu bemessen. Den Korrekturfaktor setzt die Landesregierung mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
(5) Die Höhe der Abgabe ist auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Aufkommens der Umwelt- und Hygieneabgabe, welche mit Artikel 19 des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, eingeführt wurde, wie es im Jahre 2000 ermittelt wurde, festgesetzt.3)