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c) Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 151)
Regelung des Verkehrs mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Zwecke des Umweltschutzes

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. November 1997, Nr. 53.

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1)(1) Zum Schutz der natürlichen Umwelt und auch zum Schutz vor Lärmbelästigung ist es in den Gebieten, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke und Biotope ausgewiesen sind, sowie im Bereich von übergemeindlichen landschaftlichen Gebietsplänen verboten, mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu starten, zu landen und das Gebeit in Flughöhen von weniger als 500 Metern zu überfliegen.

(2) Dieselben Verbote gelten in Zonen, für welche die spezifische landschaftliche Unterschutzstellung diese vorsieht, sowie in allen Gebieten über 1600 Meter Meereshöhe.

(3) In dem in der Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch gelten die vom staatlichen Rahmengesetz über die Schutzgebiete vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, vorgesehenen Flugbeschränkungen.

(4) Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Vorbeugung gegen die mit dem Fluglärm verbundenen Risiken sind das Starten und Landen von motorbetriebenen Luftfahrzeugen sowie das Überfliegen des Bozner Talkessels für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugschleppstarts während der Nacht und am Nachmittag verboten; über welche Stunden sich das Verbot erstreckt, wird mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Verbote gelten nicht für die Flugdienste der Streitkräfte und der Polizei, für Linienflüge, für Flüge im Rahmen des Zivilschutzes und der Flug- und Bergrettung, für Materialtransportdienste, für Flugeinsätze, die im Auftrag einer Organisationseinheit des Landes zu institutionellen Zwecken durchgeführt werden, sowie für den Flugbetrieb im Bereich von Flughäfen.

(6) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Verbote gelten auch für die Fluggeräte, welche für Sport- und Freizeittätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 25. März 1985, Nr. 106, in geltender Fassung, verwendet werden.

(7) Die Landesregierung erlässt eine Verordnung, die festlegt, in welchen Fällen für eine beschränkte Zeit Flüge für Arbeiten und Personentransporte, abweichend von den in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Verboten, durchgeführt werden können, sofern es sich um Initiativen von begründetem öffentlichen Interesse handelt, die den bestehenden Umweltbestimmungen nicht widersprechen, und die Flugtätigkeit mit den Schutzvorgaben des betroffenen Gebietes vereinbar ist. 2)

massimeBeschluss Nr. 4337 vom 04.10.1999 - Start- und Landeeinschränkung
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 271 del 23.07.1997 - Tutela dell´ambiente - Disciplina dell'attività di volo a motore
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 2 (Heliskiing sowie Einschränkungen für Sport- und Freizeitflüge)

(1) In ganz Südtirol ist es verboten, Personen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Skifahren und für andere Sport- und Freizeittätigkeiten in die Ski- und Berggebiete zu befördern.

(2) Das Verbot laut Absatz 1 wird auch auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten Fluggeräte angewandt. 3)

3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 3 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Nichtbeachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften wird eine Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 6.000,00 Euro verhängt.

(2) Im Wiederholungsfalle werden die in Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen verdoppelt.

(3) Mit der Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes werden die Organe der Stadt- und Ortspolizei und der Forstpolizei sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns, die staatlichen Polizeiorgane betraut. In Zonen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke und Biotope ausgewiesen sind, wird mit der Aufsicht auch das Personal der Landesämter für Naturparke und für Landschaftsökologie betraut. 4)

4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 4 (Veröffentlichung durch die ENAV)

(1) Die Autonome Provinz Bozen leitet die notwendigen Unterlagen für die Veröffentlichung dieses Gesetzes in den offiziellen Publikationen des Staates über die Luftfahrt und im AIP Italien an die Gesamtstaatliche Körperschaft für die Kontrolle des Luftverkehrs (ENAV) weiter. 5)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

5)
Art. 4 wurde angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
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