(1) In Fällen, wo kein Verschulden des Bürgers oder der Bürgerin vorliegt, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die zum 31. Dezember 2016 anhängigen Verfahren betreffend den Widerruf von gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, gewährten Beiträgen archiviert. 14)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.