(1) 4)
(1/bis) Das Land beabsichtigt, den Elektrizitätssektor in Südtirol neu zu organisieren. Zu diesem Zweck fördert es die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit ausschließlicher Beteiligung der größten öffentlich-rechtlichen Körperschaften Südtirols, die durch Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, einschlägig tätig sind, und kann sich am Gesellschaftskapital der genannten Kapitalgesellschaft beteiligen oder an einer bereits bestehenden Gesellschaft teilhaben. Die Beteiligung kann auch mittels Gesellschaften erfolgen, deren gesamtes Kapital letztendlich von den genannten Körperschaften gehalten wird. Das Land ist weiters zur Einbringung oder Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen es eine Beteiligung hält, ermächtigt. In Berücksichtigung der strategischen Bedeutung, welche die Reform für Südtirol einnimmt, zielt sie auf die Koordinierung und die effizientere Handhabung aus unternehmerischer Sicht der Tätigkeiten laut Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung; sie bewirkt, dass gegenüber der besagten Kapitalgesellschaft, sobald die formellen Abkommen oder die entsprechenden Beschlüsse der genannten öffentlichen Körperschaften vorliegen, die Inhaberschaft der vom Land oder den örtlichen Körperschaften ausgestellten Ermächtigungen und verwaltungsrechtlichen Konzessionen betreffend die verschiedenen Betriebszweige, die Gegenstand der Zusammenlegung infolge der genannten gesellschaftsrechtlichen Operationen sind, bestätigt wird beziehungsweise diese auf sie übertragen wird; weiters bewirkt sie den Abschluss eventueller laufender Verfahren. 5)
(1/ter) Zur Ergänzung der Reform laut Absatz 1/bis und bis zum 31. Dezember 2018 werden Aktien von Gesellschaften oder Anteile an Gesellschaften, die Inhaber ausschließlich kleiner oder mittlerer Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie sind – an denen auch indirekt das Land beteiligt ist – an andere Gesellschafter abgetreten, die andere örtliche Körperschaften als die im Absatz 1/bis genannten oder Gesellschaften sind, die ganz in der Hand örtlicher Körperschaften sind. Die Abtretung erfolgt zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung. Die Gesellschafter, die örtliche Körperschaften laut Absatz 1/bis sind, beteiligen sich an den obgenannten Vorhaben und vereinbaren mit dem Land die Entschädigung im Rahmen des eigenen Beteiligungsanteils. 6)
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