(1) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Stockrodung, Niederwaldbewirtschaftung und Harzgewinnung hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 3 pro Baum oder Stock, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt.16)
(2) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Streunutzung und die Nutzung anderer Nebenprodukte des Waldes hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 62.16)
(2/bis) Wer einen Holzlagerplatz mit Flugdach gewerblich nutzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro; einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro unterliegt, wer an einem solchen Platz Maschinen, Fahrzeuge, Geräte oder andere Materialien als Holz lagert oder Vieh unterbringt oder diesen Platz verpachtet oder vermietet. 17)
(3) Für die Übertretung von im vorliegenden Gesetz oder seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften, für welche nicht ausdrücklich eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird eine solche von Euro 62 angewandt.16)