(1) Die Umwidmung von Wald erfolgt auf der Grundlage der Verfahren laut dem Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung. Mit der Genehmigung zur Umwidmung können angemessene ökologische Ausgleichmaßnahmen festgelegt werden. 5)
(2)Wer eine Umwandlung von Wald vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche; die Mindeststrafe beträgt in jedem Falle 62,00 Euro. Wer die für die Umwandlung erteilten Vorschriften nicht beachtet oder die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt. 6)
(3) Wird die durchgeführte Umwandlung im Sanierungswege genehmigt, wird die Verwaltungsstrafe um 50 Prozent herabgesetzt. 7)