(1) Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, Weideflächen mit Erosionserscheinungen zu verbauen oder im öffentlichen Interesse mit großem Nachteil für die Grundeigentümer die Nutzung vinkulierter Grundstücke sehr stark einzuschränken, kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft den Grundeigentümern die Aussetzung der Nutzung für einen maximalen Zeitraum von zwanzig Jahren anordnen oder die befristete Besetzung der Grundstücke vornehmen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.
(2) Den Grundeigentümern, für welche die Vorschriften gemäß Absatz 1 gelten, kann eine fixe jährliche Vergütung gewährt werden, die der Landesrat für Forstwirtschaft festlegt. Dabei berücksichtigt er die entsprechenden Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. 69)
(3) Die Vergütung steht ab der Auferlegung der Vorschrift nach Absatz 1 und bis zur Rückgabe des Grundstücks an den Grundeigentümer nach der Abnahme der Arbeiten zu.