(1) Wenn es für die Verwirklichung der auf die Zielsetzung gemäß den Artikeln 31 und 32 gerichteten Baumaßnahmen von großem öffentlichen Interesse unbedingt notwendig ist, kann die Landesverwaltung die Enteignung oder die dringliche Besetzung der betroffenen Grundstücke in der Form und gegen die Entschädigung, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vornehmen.