(1) 26)
(2) Die Ausgaben für Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu Lasten des Jahres 1996 werden durch die Bereitstellungen des Haushaltes, ermächtigt durch Artikel 1 Anlage A Nummer 146 und 156, gedeckt. Für die nachfolgenden Jahre werden sie mit dem jährlichen Finanzgesetz festelegt. 27)