(1) Die von den dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften gesammelten und im Landesstatistikprogramm vorgesehenen Daten werden unter Anwendung der Richtlinien und Modalitäten gemäß Artikel 21 des Legislativdekrets Nr. 322/1989den dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem angehörenden Körperschaften und Ämtern über das Landesinstitut für Statistik übermittelt, außer wenn mit den betroffenen Ämtern gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, in geltender Fassung, andere Vereinbarungen getroffen wurden. 4)