(1) Das mit diesem Gesetz eingeführte Landesviehregister ist die amtliche Quelle, auf die bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die von Landes-, Staats- und EU-Vorschriften in den Bereichen Viehzucht, Milchwirtschaft und Gesundheitswesen vorgesehen sind, Bezug genommen werden kann. 9)
(2) Die im Landesregister eingetragenen Daten können anstelle von Bescheinigungen und Registern dienen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen sind.