(1) Alle Tiere der in Artikel 1 aufgezählten Arten werden auf Veranlassung der Vereinigung durch eine Ohrmarke und/oder durch eine Tätowierung oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet; die Kennzeichnung wird innerhalb von zwanzig Tagen nach der Geburt angebracht und auf jeden Fall, bevor das Tier den Betrieb, in dem es geboren wurde, verläßt.
(2) Bei Tieren, die nicht aus Südtirol stammen, wird die bereits angebrachte Kennzeichnung übernommen. Wo diese nicht vorhanden ist, wird das Tier gemäß Absatz 1 gekennzeichnet.
(3) Die Vereinigung übermittelt dem Landestierärztlichen Dienst monatlich das Verzeichnis der gekennzeichneten Tiere, mit entsprechender Beschreibung, zur Eintragung in das Landesregister.8)