(1) Die Eintragung der Tiere in das Register und die Fortschreibung desselben erfolgen aufgrund von Meldungen der Vereinigung und des tierärztlichen Dienstes durch Aufzeichnung von Geburt, Tod, Ein- und Ausgang beim Betrieb und Gesundheitszustand; zur Meldung verpflichtet sind für die Geburten die Vereinigung, für die Ankäufe, Todesfälle und Schlachtungen der Tierhalter und für die Befunde der diagnostischen Untersuchungen der landestierärztliche Dienst.
(2) Die Tiere werden innerhalb von dreißig Tagen ab der Meldung laut Absatz 1 auf Datenträger erfaßt, wobei das Provinz-Kennzeichen, die fortlaufende Nummer, die Viehart, die Rasse, die Behaarung, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der betreffende Betrieb und der Gesundheitszustand angegeben werden müssen.
(3) Für Betriebe, welche Schweine für den familiären Eigenbedarf halten, wird die Registrierungspflicht in der staatlichen Viehdatenbank laut den geltenden Bestimmungen vom Verkäufer der Schweine oder von einem von ihm Bevollmächtigten wahrgenommen. Falls die Schlachtung der Schweine nicht gemeldet wird, werden diese von amtswegen als geschlachtet angesehen und Ende Februar des auf die Eintragung folgenden Jahres von der staatlichen Datenbank gelöscht. 7)