Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1995, Nr. 18.
(1) Wenn Konzessionsunternehmen von Industrieanlagen, die sich in Gewerbegebieten von Landesinteresse befinden, Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden ergreifen oder die bestehenden Produktionsanlagen umbauen müssen, kann sie die Landesregierung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren von der Bezahlung der Konzessionsgebühr befreien.
(2) Die Bezahlung der Konzessionsgebühr für Industrieanlagen, die sich in Gewerbegebieten von Landesinteresse befinden, kann in nachträglichen Halbjahresraten erfolgen.