(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, für Veranstaltungen, Maßnahmen und Studien, die den Umweltschutz betreffen, Ausgaben zu tätigen oder Beiträge, Unterstützungen und Beihilfen für Körperschaften, Vereinigungen und juristische Personen ohne Gewinnabsicht zu gewähren.15)